Infoplattform für Brandschutz

Das Wichtigste in Kürze

 

Als «landwirtschaftliche Gebäude» gelten Gebäude und Einrichtungen, die der Landwirtschaft, der Tierhaltung oder dem Gartenbau dienen. Beispiele sind Ökonomiegebäude, Scheunen, Stallungen, Tierfarmen, Gärtnereien oder Gewächshäuser.

Landwirtschafsbetriebe, deren Arealfläche nicht grösser als 3 600 m² ist, müssen nicht in Brandabschnitte unterteilt werden. Andere Nutzungen wie Wohnhäuser oder Einstellräume für Autos, Motorräder oder landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen jedoch mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abgetrennt werden.

Bei der Verarbeitung und Lagerung von Futter müssen Brandschutzmassnahmen getroffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern. Dasselbe gilt bei Feuerarbeiten wie Schweissen oder Löten und beim Auftauen von Wasserleitungen.

Werden Gebäudebereiche nicht ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt, sind zusätzlich die Bestimmungen für die jeweilige Nutzung zu beachten.

Für Wohngebäude in einem Landwirtschaftsbetrieb (integrierte Wohnteile, angebaute oder freistehende Wohngebäude) gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Wohnhäuser. Wählen Sie dazu unter Suche nach Nutzungen das Symbol für Wohnen.

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