Sie steigen um: von Pellets, Schnitzel oder Stückholz auf Holzspäne
Wenn Ihr Heizraum und die Abgasanlagen gemäss den Anforderungen der aktuellen Brandschutzvorschriften ausgeführt sind und die neue Heizung keine höhere Nennwärmeleistung hat als die bestehende, müssen Sie keine Nachrüstungen vornehmen. Es empfiehlt sich jedoch, die Anforderungen zu überprüfen.
An die Lagerung und Beschickung werden jedoch bei Späneheizungen andere Anforderungen gestellt.
Anforderungen an den Aufstellungsraum
Die Anforderungen sind abhängig von der Nennwärmeleistung und der Lage des Heizraums:
- bis 70 kW: Der Heizraum muss die gleiche Brandabschnittsbildung wie die jeweilige Nutzung aufweisen, jedoch mindestens EI30.
- ab 70 kW oder Heizraum im Untergeschoss: Der Heizraum muss als Brandabschnitt EI60 ausgeführt werden. Für die Türen ist EI30 gefordert. Sie müssen in Fluchtrichtung öffnen.
Ein direkter Zugang vom Freien in den Heizraum ist gefordert:
- bei einer Nennwärmeleistung ab 1200 kW.
- wenn der Heizraum im 2.UG oder tiefer liegt und die Nennwärmeleistung grösser als 600 kW ist.
Anforderungen an Abgasanlagen
Die Anforderungen an die Belüftung und die Zufuhr der Verbrennungsluft sowie an Kamine und Abgasanlagen finden Sie im Fachthema «Heizungen, Öfen, Cheminées».
Lagerung des Brennstoffs
- Bis zu einem Volumen von 0.8 m³ dürfen Späne in Containern oder Behältern im Arbeitsraum gelagert werden.
- Für grössere Mengen sind separate Silos oder Spänelagerräumen gefordert.
Detaillierte Informationen zur Lagerung und Beschickung sowie weitere Anforderungen gibt die Erläuterung 104-15 «Spänefeuerungen» der VKF: