Sie steigen um: von Pellets, Schnitzel oder Stückholz auf Erdgas
Wenn Ihr Heizraum gemäss den Anforderungen der aktuellen Brandschutzvorschriften ausgeführt ist und die neue Heizung keine höhere Nennwärmeleistung hat als die bestehende, müssen Sie den Heizraum nicht anpassen. Es empfiehlt sich jedoch, die Anforderungen zu überprüfen.
Die Abgasanlage müssen Sie wahrscheinlich ersetzen. Bei Erdgasheizungen werden meist kondensierende Abgassysteme eingesetzt.
Anforderungen an den Feuerwiderstand des Aufstellungsraums
In Einfamilienhäusern und in Gebäuden mit geringen Abmessungen bestehen keine Anforderungen an den Aufstellungsraum von Erdgasheizungen.
Wenn ein Gebäude mehrere Brandabschnitte umfasst, muss die Erdgasheizung in einem separaten Heizraum aufgestellt werden. Die Anforderungen an den Feuerwiderstand sind abhängig von der Nennwärmeleistung und der Lage des Heizraums:
- bis 70 kW: Der Heizraum muss die gleiche Brandabschnittsbildung wie die jeweilige Nutzung aufweisen, jedoch mindestens EI30.
- ab 70 kW oder Heizraum im Untergeschoss: Der Heizraum muss als Brandabschnitt EI60 ausgeführt werden. Für die Türen ist EI30 gefordert.
- ab 70 kW: Die Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen.
Ein direkter Zugang vom Freien in den Heizraum ist gefordert:
- bei einer Nennwärmeleistung ab 1200 kW
- wenn der Heizraum im 2.UG oder tiefer liegt und die Nennwärmeleistung grösser als 600 kW ist
Anforderungen an Abgasanlagen
Die Anforderungen an die Belüftung und die Zufuhr der Verbrennungsluft sowie an Kamine und Abgasanlagen finden Sie im Fachthema «Heizungen, Öfen, Cheminées».
Zu beachten sind zudem die Richtlinien und Merkblätter, die in den «Weiteren Bestimmungen» der VKF, Kapitel 2.15, aufgeführt sind.