Infoplattform für Brandschutz

Aufzüge

Grundsätze für Personenaufzüge

  • Die Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
  • Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der Kategorie RF2 zulässig.
  • Türe, Triebwerks- und Rollenräume sowie die Liftsteuerung (wenn sie ausserhalb des Aufzugsschachts liegt) müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
  • Wenn der Aufzug mehrere Brandabschnitte verbindet, muss er in einem Schacht installiert werden, der den gleichen Feuerwiderstand aufweist wie in der Nutzung für die Brandabschnittsbildung gefordert ist, mindestens jedoch EI 30.
  • Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.

 

Detaillierte Vorschriften siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 3.

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