Heizungen, Öfen und Cheminées
Cheminées, Kachelöfen, Speicheröfen oder Schwedenöfen dürfen in allen Räumen aufgestellt werden, sofern sie den jeweiligen Raum beheizen. Öfen zu reinen Dekorations- oder anderen Zwecken dürfen nur in Küchen oder Wohnzimmern aufgestellt werden.
Öl- und Gasheizungen dürfen in allen Räumen, unabhängig von ihrer Nutzung, aufgestellt werden.
Holzschnitzel-, Pellet- oder Stückholzheizungen müssen in einem separaten Raum mit mindestens Feuerwiderstand EI 30 aufgestellt werden. Der Raum darf auch für andere Zwecke genutzt werden (z. B. Hobbyraum, Waschküche). Wenn die Nennwärmeleistung des Feuerungsaggregats nicht mehr als 50 kW beträgt, entfällt die Anforderung an den separaten Brandabschnitt. Davon ausgenommen sind Schreinereien und Betriebe mit explosionsgefährdeten Bereichen.
Hinweis: Die ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft sowie die konforme Ableitung der Abgase müssen in jedem Fall gewährleistet sein.
Belüftung und Zufuhr der Verbrennungsluft
Die Verbrennungsluft wird dem Raum entnommen
Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.
Das Feuerungsaggregat ist im beheizten Raum aufgestellt
Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.
Luftführende Leitungen, die öffnungslos durch andere Brandabschnitte führen, müssen feuerwiderstandsfähig ausgeführt oder bekleidet sein.
Direkte Zufuhr der Verbrennungsluft bei Gasanlagen
Wände und Boden rund um Heizungen, Cheminées und Speicheröfen
Wände und Böden für Feuerungsaggregate, die über eine VKF-Anerkennung verfügen, haben die notwendigen Brandschutzeigenschaften. Bei allen anderen Produkten müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden. Diese sind neben anderen auch Voraussetzung für die VKF-Technische Auskunft, in welcher die VKF Bauteile als unabhängige Fachstelle bewertet.
Wände und Boden um individuell erstellte Feuerungsaggregate
Unterlagsplatte: mindestens 12 cm dick , z. B. aus Stein, Beton oder gleichwertigem dauerwärmebeständigem Material aus Baustoffen der Kategorie RF1
Vorbelag: dauerwärmebeständige Ausführung mit einem nicht brennbaren Material (Kategorie RF1), der bis 40 cm vor die Beschickungsöffnung reicht.
Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigen dauerwärmebeständigen Baustoffen RF1 über die ganze Raumhöhe und seitlich 20 cm über das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen. Wände, an die einzeln angefertigte Feuerungsaggregate angebaut oder angestellt werden, müssen 12 cm dick sein. Andernfalls muss die Gleichwertigkeit einer alternativen Lösung nachgewiesen werden.
Von Feuerungsaggregaten zu allen brennbaren Materialien im Raum sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten, je nach Oberflächentemperatur betragen diese 10 bis 40 cm.
Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung verschiedener Feuerungsaggregate
Cheminées
Für Cheminées gelten für die Konstruktion der Feuerraumwände, der Rückwände, des Unterbaus und der Sicherheitsabstände zu brennbarem Material die Angaben der Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.
Kleingeräte für Koch- und Dekorationszwecke
Kochaggregate für Bioethanol, Petrolbenzin, Spiritus, Flüssiggas oder dergleichen sowie Dekorationsfeuer dürfen nur in genügendem Abstand von brennbarem Material in Betrieb genommen werden.
Bei Aggregaten und Dekorationsfeuern, die 0,3 Liter pro Stunde Brennstoff oder mehr verbrennen bzw. über mehr als 2 kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasführung über eine Abgasanlage erfolgen.
Wärmepumpen
Die Anforderungen an die Aufstellung von Wärmepumpen sind abhängig von der Art und der Menge des Kältemittels. Bei brennbaren oder giftigen Kältemitteln ist massgebend, ob die Unbedenklichkeitsgrenze überschritten ist. Diese liegt beim Kältemittel der Sicherheitsklasse A3 bei ca. 0.15 kg und beim Kältemittel A2L bei ca. 1.8 kg.
Nicht brennbare Kältemittel und brennbare Kältemittel unter der Unbedenklichkeitsgrenze
Wärmepumpen mit elektrischem Antrieb dürfen in Räumen beliebiger Bauart und beliebigen Ausbaus aufgestellt werden. Ausgenommen sind Räume, für die in den Brandschutzvorschriften ein Aufstellungsverbot festgehalten ist (Lüftungsräume für mehrere Lüftungsabschnitte, Liftmotorenräume, Lager für feste und flüssige Brennstoffe, Parkings).
Brennbare Kältemittel über der Unbedenklichkeitsgrenze
Bei der Aufstellung im Gebäude gelten mindestens folgende Anforderungen:
- Der Raum mit der Wärmepumpe muss als separater Heizraum ausgebaut sein.
- Der Raum darf nicht öffentlich oder frei zugänglich sein. Er ist ausschliesslich als Heizraum vorgesehen und darf nicht als Keller oder Waschküche, Lüftungsraum, Garage oder für andere Zwecke genutzt werden. Weitere Heizungs- und Sanitärinstallationen zur Warmwasseraufbereitung und zur Wasserverteilung sind im selben Raum erlaubt. Installationen für Lüftungs- Elektro- oder Photovoltaikanlagen müssen in einem separaten Technikraum aufgestellt werden.
- Je nach Kältemittelmenge oder Raumvolumen ist ein Maschinenraum nach SN EN 378-3 gefordert (technisch abgegrenzter Raum mit eingeschränktem Zutritt und speziellen Schutzmassnahmen.
Aus folgenden Dokumenten können sich weitere Anforderungen ergeben. Die Dokumente müssen deshalb bei der Aufstellung im Gebäude oder im Freien beachtet werden.
- Suissetec – Merkblatt Januar 2026 «Umgang mit Wärmepumpen und Kälteanlagen mit gering toxischen, brennbaren Kältemitteln»
- Schweizerischer Verband für Kältetechnik SVK – Merkblatt Juli 2025 «Umgang mit Wärmepumpen und Kälteanlagen mit gering toxischen, brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsklasse A3 und A2L»
- SN EN 378 Teil 1-3
- SUVA – Merkblatt 66139: Kälteanlagen und Wärmepumpen sicher betreiben
- EKAS-Richtlinie 6517
- Vorgaben des Systemhalters der Anlage
Die Verantwortung für die konforme Aufstellung und Ausführung der Anlage tragen Planer und Errichter.
Art und Menge des Kältemittels müssen an der Anlage beschriftet sein (gut zugänglich, leicht und ohne Hilfsmittel lesbar, dauerhaft).
Die Checklisten im Anhang des Merkblatts von suissetec oder des Merkblatts des SVK:
- «Monoblock-Wärmepumpe und Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsklasse A3 bis Füllmenge <5kg, Aufstellung im Gebäude (Innenbereich)»
- resp. «Monoblock-Wärmepumpe und Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsklasse A2L bis Füllmenge <25kg, Aufstellung im Gebäude (Innenbereich)»
müssen von der zuständigen Fachfirma, resp. vom Installationsunternehmen und vom Anlagebetreiber, vollständig ausgefüllt werden.
Die Anlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checklisten erfüllt sind.
Die Checklisten müssen auf Verlangen der Behörde vorgewiesen werden.
Kamine und Abgasanlagen
Die Empfehlung des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen ist verbindlich anzuwenden. Abgasanlagen müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, die den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
An Abgasanlagen dürfen nur Feuerungsaggregate angeschlossen werden, die höchstens Abgase mit einer für die Abgasanlage zulässigen Temperatur erzeugen können. Bei Feuerungsaggregaten für feste Brennstoffe muss die Abgasanlage russbrandbeständig sein. Jede Abgasanlage muss die notwendigen Prüfbestimmungen erfüllen.
Führen Abgasanlagen durch mehrere Brandabschnitte, sind diese ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der Kategorie RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen oder in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der Kategorie RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.
Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu allen brennbaren Materialien sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Je nach Temperaturklasse der Abgasanlage beträgt dieser 10 bis 40 cm oder gemäss der VKF-Brandschutzanwendung.
Lagerung von Holz, Kohle und Heizöl
Bei Stückholz-, Pellets- oder Schnitzelheizungen in einem Raum ohne Feuerwiderstand dürfen maximal 1.5 m³ Brennstoffe im selben Raum gelagert werden.
Bei Ölheizungen in einem Raum ohne Feuerwiderstand darf kein Heizöl gelagert werden.
In Heizräumen, die Feuerwiderstand EI 60 aufweisen und keinem anderen Zweck dienen, dürfen folgende Mengen gelagert werden:
- Maximal 10 m³ Stückholz oder Kohle. Dabei ist ein Abstand von 1 m zur Heizanlage einzuhalten.
- Maximal 15 m³ Schnitzel oder Pellets hinter einer durchgehend staubdichten Abtrennung.
- Heizöl bis zu 4 000 l in Kleintanks oder bis zu 8 000 l in Stahltanks. Dabei ist ein Abstand von 0,6 m zur Heizanlage sicherzustellen.
Grössere Lagermengen sind in separaten und geeigneten Räumen zu lagern, die mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebildet sind.
